Der § 184c StGB besagt,“ wer pornographische Schriften, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen von vierzehn bis achtzehn Jahren zum Gegenstand haben, verbreitet, öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie [...] zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen".
Der § 184c StGB trat Anfang November in Kraft und bestraft auch mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe diejenigen, die versuchen, (z.B. im Internet) in den Besitz von jugendpornographischen Schriften zu kommen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben. Unter "wirklichkeitsnahem Geschehen" wird die Darstellung eines Geschehens verstanden, welches sich dem durchschnittlichen Betrachter dem äußeren Erscheinungsbild nach als ein tatsächliches Geschehen darstellt. Eingeschlossen ist damit auch die Darstellungen von sogenannten "Scheinminderjährigen", Personen also, die zwar volljährig sind, aber vom Aussehen minderjährig wirken.
Im Übrigen gilt dies auch für pornographische Zeichentrickfilme und Computeranimationen mit pornographischem Inhalt.
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